А вот кстати из сайта eu-info.de есть пассаж:
"Der Verstoß gegen Formvorschriften, die Einreise oder Aufenthalt betreffen, ist kein ausreichender Grund, den Bürger eines anderen EU-Staats auszuweisen, denn die Aufenthaltsberechtigung besteht bereits nach den Freizügigkeitsregeln. Die Tatsache, dass man versäumt hat, seine Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen, ist alleine kein Grund für eine Ausweisung.
Ebenso wenig darf ein EU-Bürger wegen Krankheit ausgewiesen werden. Wegen bestimmter Krankheiten (zum Beispiel quarantänepflichtige Krankheiten, Tuberkulose im akuten Stadium, Syphilis, Suchtkrankheiten, schwere geistige und seelische Störungen) darf nur die Einreise oder die erste Aufenthaltserlaubnis verweigert werden. AIDS gehört nicht zu diesen Krankheiten. Tritt die Krankheit nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auf, darf weder ihre Verlängerung abgelehnt noch ausgewiesen werden."
"Der Verstoß gegen Formvorschriften, die Einreise oder Aufenthalt betreffen, ist kein ausreichender Grund, den Bürger eines anderen EU-Staats auszuweisen, denn die Aufenthaltsberechtigung besteht bereits nach den Freizügigkeitsregeln. Die Tatsache, dass man versäumt hat, seine Aufenthaltserlaubnis verlängern zu lassen, ist alleine kein Grund für eine Ausweisung.
Ebenso wenig darf ein EU-Bürger wegen Krankheit ausgewiesen werden. Wegen bestimmter Krankheiten (zum Beispiel quarantänepflichtige Krankheiten, Tuberkulose im akuten Stadium, Syphilis, Suchtkrankheiten, schwere geistige und seelische Störungen) darf nur die Einreise oder die erste Aufenthaltserlaubnis verweigert werden. AIDS gehört nicht zu diesen Krankheiten. Tritt die Krankheit nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auf, darf weder ihre Verlängerung abgelehnt noch ausgewiesen werden."