Покажите, что вы именно вы у них спрашивали и что
1. Heute habe ich von Ihnen einen Brief mit einer Absage des Treffens und der Information erhalten, dass die Prüfung der Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Probezeit am 04.03.2025 erfolgen wird. Meine Familie hat derzeit ein Visum zur Familienzusammenführung erhalten, das bis zum 29.10.2024 gültig ist. und wir planen die Ankunft meiner Frau und meiner Kinder für Anfang September.
Verstehe ich richtig, dass sie, da ich keine Aufenthaltserlaubnis habe und die Prüfung dieser Frage verschoben wurde, auch keine Aufenthaltserlaubnis beantragen können und sich nach dem 29. Oktober
2024 nicht mehr in Deutschland aufhalten können?
2.
tatsächlich hätte dem Visum von der entscheidenden Stelle erst zugestimmt werden dürfen, wenn Sie einen vollwertigen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen.
Könnten Sie mir eine Kopie des Visaaufklebers aus dem Pass Ihrer Frau in Kopie zukommen lassen?
Vorläufig wäre es daher korrekt, dass Ihre Familie sich nicht nach dem Ablauf des Visums in Deutschland aufhalten darf. Für eine endgültige Entscheidung möchte ich mir allerdings erst einmal das Visum Ihrer Frau anschauen.
3. Bei der Beantragung eines Arbeitsvisums gemäß Absatz 18 hat meine Familie das Recht, unmittelbar nach mir einen Antrag zu stellen. Es gibt keine Bedingungen für den Erhalt eines Visums. Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um eine relativ neue Gesetzesänderung. Mit einer blauen Karte reisen viele Menschen sofort mit ihrer Familie. Und oft gilt ein Arbeitsvisum für ein Jahr und ein Visum zur Familienzusammenführung für drei Monate. Ich denke, hier gibt es eine Lösung. Ich sende Ihnen einen Visumaufkleber und bitte Sie, die nächsten Schritte für die Zusammenarbeit mit Ihrer Abteilung vorzuschlagen.
4.
grundsätzlich hat Ihre Familie das Recht einen Antrag mit Ihnen bzw. unmittelbar nach Ihnen zu stellen. Da mir aber zuvor keine Information über den genauen Zeitraum des Visums vorlag, kann ich nur davon ausgehen dass dieses länger angedacht war als ein 90-tägiges Visum. Für diese Fälle wäre nach §31 (1) Nr. 1 AufenthG eine vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig.
Da es sich im Fall Ihrer Frau und Ihrer Kinder um ein Visum unter 90 Tagen handelt, ist dieses in der Tat zustimmungsfrei.
Des weiteren sind Sie zum derzeitigen Zeitpunkt nach meinem Kenntnisstand nicht Inhaber einer Blauen Karte nach §18g AufenthG.
Nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit kann Ihnen auch keine Blaue Karte als Aufenthaltstitel ausgestellt werden sondern „nur“ eine Aufenthaltserlaubnis nach §18b AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung).
Ihre Familie kann mit dem erteilten Visum nach Deutschland einreisen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familie zum Zweck des Familiennachzugs setzt jedoch voraus, dass Ihnen bereits ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (siehe §29 (1) Nr. 1 AufenthG). Auch muss bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüft werden, ob Sie den Lebensunterhalt für Ihre Familie sichern können. Dafür ist es für uns wichtig die Probezeit abzuwarten und die Gehaltsnachweise als Referenz zu sehen.
Da Ihr Arbeitsverhältnis am 23.05.2024 begann, können wir einen früheren Termin für den
26.11.2024, 9:00 Uhr vereinbaren, da dort auch Ihre Probezeit abgegolten ist.
5.
Verstehe ich das richtig – meine Familie kann auf der Grundlage meines Visums nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, eine Fiktionsbescheinigung erhalten und bei mir in Deutschland bleiben, bis mir eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und ihre Dokumente überprüft werden?
6.
nein, das ist nicht richtig. Ihre Familie kann aufgrund des erteilten Visums in Deutschland einreisen. Solange Sie, Herr Gavrilovskiy, aber keinen Aufenthaltstitel besitzen, kann Ihre Familie hier auch keine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Zuerst müssen die Unterlagen von Ihnen geprüft werden, dann wird für Sie, Herr Gavrilovskiy, ein Aufenthaltstitel erteilt und erst dann ergibt sich daraus die Grundlage für einen Familiennachzug Ihrer Frau und Ihrer Kinder.