ну как-то свидетельство о браке надежнее будет перечня условий для партнеров
. Могли б разрешить и супругам, ожидающим воссоединения, встретиться. Причем, и в bundespolizei, и в МИД ФРГ признали при телефонных разговорах комичность ситуации.
Сегодня нашли информацию согласно которой можно приехать в Германию не только к партнерам но и к супругам по визе С (естественно при ее наличии).
насколько я поняла это ваша ситуация (для меня это самое то в ожидании визы D)
www.bmi.bund.de
Welche Besonderheiten gelten für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der "Positivliste" stehen?
Die Anforderungen für die Einreise von Familienangehörigen aus Drittstaaten, die nicht auf der „Positivliste“ stehen, richten sich nach der Art der familiären Beziehungen bzw. dem Zweck der Einreise:
Einreisen zum Familiennachzug oder zur Eheschließung
Die Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen der „Kernfamilie“ zum Zweck des Familiennachzugs ist grundsätzlich möglich, wenn die erforderlichen Einreisevoraussetzungen (z.B. D-Visum) vorliegen. Auch eine Einreise zu Zwecken der Eheschließung ist möglich.
Kurzfristige Einreisen von Drittstaatsangehörigen der „Kernfamilie“
Drittstaatsangehörige Familienangehörige der sog. „Kernfamilie“ (d.h. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder oder die Eltern minderjähriger Kinder) von Deutschen, EU-Bürgern oder Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens und Drittstaatsangehörigen mit einem bestehenden Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen zu vorübergehenden familiären Besuchsreisen einreisen; eines zwingenden familiären Grundes zur Einreise bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. Dabei ist unerheblich, ob der betreffende EU-Bürger oder Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens außerdem noch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.
Auch bei kurzfristigen Einreisen müssen die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Einreisevoraussetzungen (z.B. C-Visum) vorliegen. Zum Nachweis der Zugehörigkeit zur Kernfamilie – d.h. des Bestehens einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der elterlichen Abstammung minderjähriger Kinder – sind bei der Einreise geeignete Urkunden vorzulegen, die diese familiären Beziehungen eindeutig belegen.
Insofern kommen (je nach Art der familiären Beziehung) folgende Urkunden in Betracht:
- Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde;
- Geburtsurkunde;
- Beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch oder dem Personenstandsregister.
Bei ausländischen öffentlichen Urkunden ist außerdem die Echtheit dieser Urkunden nachzuweisen, wenn die Einreise nach Deutschland visumfrei erfolgt.