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Gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wird bei einer Einbürgerung unter anderem vorausgesetzt, dass der Ausländer einen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Eindeutig ist, dass die bisher erteilte Aufenthaltsbewilligung, die jetzt als Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt wird, einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet.
Unklar und von der jeweiligen Einbürgerungspraxis abhängig war bzw. ist die Frage, ob diese Zeiten des Studiums in die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes einzubeziehen sind. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn dieser nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit angelegt ist, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt muss rechtmäßig sein. In Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthalts wird daher vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Zweck erteilt worden ist. Bedenkt man aber, dass nach der Grundidee die Studenten nach Abschluss des Studiums wieder in ihre Heimat zurückkehren sollten, stellt sich die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts.
Dies veranlasste viele Ausländerbehörden in entsprechenden Bundesländern die Zeiten des Studiums im Rahmen des Einbürgerungsverfahren nicht anzurechnen. Die überwiegende Zahl der Bundesländer hat sich miitlerweile dafür ausgesprochen, die Zeiten des Studiums, die durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel gedeckt sind, im Rahmen des gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 10 Abs. 1 AufenthG vorbehaltslos anzurechnen.
Auch die Einbürgerungsbehörden in Baden-Württemberg berücksichtigen ebenfalls künftig die Studien- und Ausbildungszeiten in Deutschland, wenn es darum geht, die relevante Aufenthaltszeit für einen Einbürgerungsanspruch zu berechnen. Lediglich in Bayern und Sachsen werden gelegentlich die genannten Zeiten nicht mit angerechnet.