Käufer meldet Fahrzeug nicht um
Wenn Sie Ihr Auto angemeldet verkaufen, müssen Sie den Verkauf der
Zulassungsstelle mitteilen. Das gilt nicht, wenn der Käufer bzw. die Käuferin die Zulassungsstelle selbst informiert. Außerdem müssen Sie Ihre
Versicherung informieren.
Meldet der Käufer oder die Käuferin das Auto
nicht unverzüglich um oder ab, sollten Sie das (nochmals) bei der Zulassungsstelle melden.
Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen der Käufer oder die Käuferin das Auto dennoch nicht zeitnah ummeldet. In einem solchen Fall kann bei der Zulassungsstelle am Wohnort des Käufers bzw. der Käuferin eine
Zwangsstilllegung des Autos beantragt werden. Die Behörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Es ist daher sicherer, das Fahrzeug
vor der Übergabe an den Käufer oder die Käuferin
abzumelden. Nur so endet die Zulassung und damit Ihre Pflicht, die Kfz-Steuer zu zahlen.
Mit dem Verkauf geht obendrein der bestehende
Versicherungsvertrag auf den Käufer bzw. die Käuferin über. Kommt es kurz nach dem Verkauf zu einem Unfall, so führt dies beim Verkäufer bzw. der Verkäuferin nicht zu einer Rückstufung seiner/ihrer Versicherungspolice. Das gilt jedoch nur, wenn die Versicherung auch
Kenntnis vom Verkauf und dem Käufer bzw. der Käuferin hat.
Diese Dokumente werden benötigt.
www.adac.de