Читала (кстати, это не закон), вот важная часть:
4.1.2.2
Führt die antragstellende Person nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Namens gewöhnlich aufgehalten hat, einen Namen, unterliegt der Name der Person aber dem deutschen Recht, ist alleine der nach deutschem Recht maßgebliche Name in den Pass einzutragen. Erklärt die antragstellende Person gemäß Artikel 48 EGBGB gegenüber dem Standesamt, den im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen ausländischen Namen (auch Vatersnamen oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelnamen) führen zu wollen, kommt eine Eintragung in den Pass nur hinsichtlich des daraus resultierenden Vor- und Familiennamens in Betracht, da dort nur Familienname, ggf. Geburtsname und Vorname( n) einzutragen sind.
Hat die antragstellende Person eine Erklärung gemäß Artikel 47 EGBGB gegenüber dem Standesamt abgegeben, wonach ein nach einem anwendbaren ausländischem Recht (zum Beispiel bisherige Heimat der antragstellenden Person) rechtmäßig erworbener, dem deutschen Namensrecht nicht bekannter besonderer Namensbestandteil (zum Beispiel „Vatersname“, „Mittelname“ oder „Eigenname“) als Vorname nach deutschem Recht geführt werden soll, sind die erklärten Vornamen gemäß Nummer 4.1.2.1 in das Passdokument einzutragen.
Macht die Person von der Möglichkeit einer Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB zunächst keinen Gebrauch und legt eine ausländische Personenstandsurkunde vor, hat die Passbehörde zunächst darauf zu achten, dass das Datenfeld „1.[a] Name“ befüllt ist. In das Datenfeld „2. Vornamen“ sind nur solche Namensbestandteile eintragungsfähig, wie sie in deutsche Personenstandsregister in der Zeile für die Vornamen eingetragen würden. In der ausländischen Personenstandsurkunde als Vatersname oder sonstigen Zwischen- bzw. Mittelname gekennzeichnete Namensbestandteile dürfen nicht in deutsche Passdokumente eingetragen werden. Die antragstellende Person ist auf ihre Möglichkeit, Namensbestandteile aus der ausländischen Personenstandsurkunde angleichen zu können, hinzuweisen. Erklärungen zur Angleichung des ausländischen Namens an das deutsche Namensrecht nach Artikel 47 EGBGB sind gegenüber dem Standesamt abzugeben.
Спор же вот о чём: применяется ли последний абзац к тем, у кого имя приобретено не по праву другой страны ЕС. Если применять первое предложение на все три абзаца, то получается что и второй абзац действует только для тех, кто приобрёл имя по праву другой страны ЕС. Что как-бы не логично. Так что третий абзац нужно интерпретировать независимо от первого.
Кстати, ИИ в плане законов и правовых текстов я бы не спрашивала. Пробовала как-то по разному вопросы задавать, выдаёт противоположные ответы, в зависимости от того, как задать вопрос. ИИ может анализировать текст с языковой точки зрения, это не юрист, так что осторожно с ним.