Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsstudium
Kindergeld erhalten Eltern grundsätzlich nur dann, wenn Kinder ihren
Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort
- in Deutschland,
- einem Land der Europäischen Union oder
- einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
haben. Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen der Ausbildung muss in der elterlichen Wohnung
ein Raum zur Verfügung stehen, der sich zum dauerhaften Bewohnen eignet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind die Elternwohnung
weiterhin als sein Zuhause ansieht und sich dort in regelmäßigen Abständen aufhält. Wie oft es dabei vor Ort sein muss, hängt von der Dauer des Auslandsaufenthalts ab.
Lebt ein Kind zu Ausbildungszwecken oder während eines Schul- oder Studienaufenthaltes bis zu ein Jahr im Ausland, lässt sich nicht automatisch auf die Aufgabe des den inländischen Wohnsitz schließen, nur weil der Besuch zuhause ausgefallen ist. Dauert der
Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr, werden die
Anforderungen jedoch strenger. Dann bleibt der Wohnsitz in der elterlichen Wohnung nur bestehen, wenn das Kind sich in der ausbildungsfreien Zeit
überwiegend dort aufhält. Besuche von bis zu drei Wochen zählen dabei nicht. Kurze Unterbrechungen wie für einen Krankenhausaufenthalt sind aber unerheblich.
Ändert sich die ursprüngliche Planung und ein Kind bleibt länger im Ausland, gelten die Kriterien für einen mehrjährigen Aufenthalt erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung zur Verlängerung fällt. Bei der Bewertung kommt es dabei auf den Gesamtüberblick an. So verliert das Kind
nicht rückwirkend seinen Anspruch auf Kindergeld, wenn Besuche im Elternhaus mit zunehmender Studiendauer seltener werden.