Die in Ihrer Steuererklärung festgestellten Schreib-/Rechenfehler wurden berichtigt.
Ihre geleisteten und erstatteten Beiträge zu Basiskrankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen habe ich mit den Beträgen berücksichtigt, die das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt hat.
Sie (Ehemann) haben Anspruch auf die Gewährung einer Energiepreispauschale. Diese wurde Ihnen bereits durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt.
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
- der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.
Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte habe ich unter Berücksichtigung der Energiepreispauschale/ Energiepreispauschalen von 300 EUR für den Ehemann ermittelt. Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen (z. B. Grundrentenzuschlag) an bestimmte definiert Begriffe an (z. B. "Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "zu versteuerndes Einkommen"), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke zu korrigieren.
Falls Sie gegen diesen Steuerbescheid Einspruch einlegen oder eine Änderung beantragen möchten, bewahren Sie Ihre Belege zu diesem Steuerbescheid bitte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- oder Änderungsverfahrens auf. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sollten Sie die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum Entfallen des Vorbehaltes der Nachprüfung aufbewahren. Belege, die für mehrere Jahre Bedeutung haben (z. B. ärztliche Atteste), sollten Sie entsprechend länger aufbewahren. Davon unabhängig beachten Sie bitte die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. (Rechtsgrundlagen - gesetzliche Aufbewahrungspflichten, z. B. §§ 147, 147a Abgabenordnung, § 14b Umsatzsteuergesetz, § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)