Kittiket
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И здесь:
Но это конечно не ваш случай.
Anfang 2019 nahm auch die Bundesregierung zur tatsächlichen Umsetzung der Rechte aus Art. 7
UN-Kinderrechtskonvention wie folgt Stellung:
„Die geltende bundeseinheitliche Rechtslage stellt sicher, dass für alle Kinder, auch für Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die auf dem Gebiet Deutschlands geboren werden, schnellstmöglich Geburtsurkunden oder ein beglaubigter Registerausdruck als Personenstandsurkunde ausgestellt werden. Liegen dem Standesamt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern vor, muss das Standesamt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsverordnung
(PStV) i. V. m. Nr. 21.4.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz im Geburtseintrag einen erläuternden Zusatz über die nicht nachgewiesene Identität der Eltern und die infolgedessen auch nicht nachgewiesene Namensführung des Kindes aufnehmen. In diesem Fall darf das Standesamt bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung anstelle einer Geburtsurkunde nur einen beglaubigten Ausdruck aus dem entsprechenden Geburtenregister ausstellen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 PStV). Geburtsurkunde und beglaubigter Registerauszug
sind rechtlich gleichwertig. Sie dienen als Nachweis der Geburtsregistrierung und sind notwendig, um bspw. Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung oder zu Bildung zu erlangen. Allerdings ist die Beweiskraft hinsichtlich der Angaben, die mit einem erläuternden Zusatz versehen sind, eingeschränkt.“
Но это конечно не ваш случай.