Fjodor выложил здесь письмо от немецкой таможни. Но переписка была в конце июля до разъяснений ЕК. Поэтому в начале недели я написала письмо уже от себя (въезд по визе Д по ЕИ), где спросила распространяются ли санкции на Uebersiedlungsgit, включая личную машину, и получила такой же ответ. Но есть оговорка, что если въезжаешь через другую страну ЕС надо открыть T1.
Gemäß Artikel 3i in Verbindung mit Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandembargo-VO) besteht z.B. für Personenkraftwagen, Laptop und Handy ein allgemeines Einfuhrverbot. Die besonderen Embargomaßnahmen - auch hinsichtlich der Einfuhr aus Russland – finden Sie unter:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/A...n/Laenderembargos/Russland/russland_node.html
Von den Embargomaßnahmen ausgenommen sind insbesondere jedoch Güter, die in Deutschland im Rahmen der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut eingeführt werden. Darunter fallen auch Personenkraftwagen und Hausrat von Privatpersonen aus Russland, soweit die Kriterien der Einstufung als Übersiedlungsgut zutreffend sind. Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Internetseiten:
Umzug
Der Zollbefreiungstatbestand stellt auf bestimmte wesentliche Voraussetzungen für den Übersiedelnden und das Übersiedlungsgut ab. Unter anderem sind Fahrzeuge nur dann als Übersiedlungsgut von Einfuhrabgaben befreit, sofern sie vom Begünstigten seit mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EU benutzt worden sind. Eine weitere Voraussetzung der Anerkennung von Waren als Übersiedlungsgut ist, dass der gewöhnliche Wohnsitz des Übersiedelnden vor der Übersiedlung grundsätzlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebietes der Union/Europäische Union (z.B. in Russland) bestanden haben muss. Im Zweifel bitte ich Sie hinsichtlich der notwendigen Unterlagen an die abfertigende Zollstelle in Deutschland zu wenden. Die Kontaktdaten dieser finden Sie unter:
Dienststellensuche
Bei der Einfuhr über andere Mitgliedstaaten der EU ist grundsätzlich zunächst ein Versandverfahren T1 an der Außengrenze der EU zu eröffnen. Die Zollverwaltung des Mitgliedstaates informiert hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Versandverfahrens (meist im IT-Verfahren) bis nach Deutschland. Das in Deutschland befindlichen Zollamt (Bestimmungszollstelle) beendet das Versandverfahren und im Anschluss daran kann dort das Übersiedlungsgut zollrechtlich mit den entsprechenden Unterlagen mittels Formular 0350 angemeldet werden. Zusätzlich ist für das Fahrzeug bei der deutschen Zollstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mittels Vordruck 0060 (www.zoll.de) vorzulegen.
Die nationalen Websites anderer Länder finden Sie hier: Nationale Zollverwaltungen
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frau Förster
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0228 303-26020
Fax: 0228 303-97924
E-Mail: info.privat@zoll.de
Gemäß Artikel 3i in Verbindung mit Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandembargo-VO) besteht z.B. für Personenkraftwagen, Laptop und Handy ein allgemeines Einfuhrverbot. Die besonderen Embargomaßnahmen - auch hinsichtlich der Einfuhr aus Russland – finden Sie unter:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/A...n/Laenderembargos/Russland/russland_node.html
Von den Embargomaßnahmen ausgenommen sind insbesondere jedoch Güter, die in Deutschland im Rahmen der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut eingeführt werden. Darunter fallen auch Personenkraftwagen und Hausrat von Privatpersonen aus Russland, soweit die Kriterien der Einstufung als Übersiedlungsgut zutreffend sind. Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Internetseiten:
Umzug
Der Zollbefreiungstatbestand stellt auf bestimmte wesentliche Voraussetzungen für den Übersiedelnden und das Übersiedlungsgut ab. Unter anderem sind Fahrzeuge nur dann als Übersiedlungsgut von Einfuhrabgaben befreit, sofern sie vom Begünstigten seit mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EU benutzt worden sind. Eine weitere Voraussetzung der Anerkennung von Waren als Übersiedlungsgut ist, dass der gewöhnliche Wohnsitz des Übersiedelnden vor der Übersiedlung grundsätzlich mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebietes der Union/Europäische Union (z.B. in Russland) bestanden haben muss. Im Zweifel bitte ich Sie hinsichtlich der notwendigen Unterlagen an die abfertigende Zollstelle in Deutschland zu wenden. Die Kontaktdaten dieser finden Sie unter:
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Bei der Einfuhr über andere Mitgliedstaaten der EU ist grundsätzlich zunächst ein Versandverfahren T1 an der Außengrenze der EU zu eröffnen. Die Zollverwaltung des Mitgliedstaates informiert hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Versandverfahrens (meist im IT-Verfahren) bis nach Deutschland. Das in Deutschland befindlichen Zollamt (Bestimmungszollstelle) beendet das Versandverfahren und im Anschluss daran kann dort das Übersiedlungsgut zollrechtlich mit den entsprechenden Unterlagen mittels Formular 0350 angemeldet werden. Zusätzlich ist für das Fahrzeug bei der deutschen Zollstelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mittels Vordruck 0060 (www.zoll.de) vorzulegen.
Die nationalen Websites anderer Länder finden Sie hier: Nationale Zollverwaltungen
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Frau Förster
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
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01077 Dresden
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Tel.: 0228 303-26020
Fax: 0228 303-97924
E-Mail: info.privat@zoll.de